Satzung der Stiftung Jugendhilfe des BDKJ

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Jugendhilfe des BDKJ (Bund der Deutschen Katholischen Jugend)“.

2. Sie ist eine selbständige, kirchliche Stiftung des privaten Rechts im Sinne des StiftG NRW mit Sitz in Paderborn.

3. Die Stiftung wendet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweils gültigen Fassung an.

4. Für die Stiftung gelten in ihren jeweiligen Fassungen

a. die „diözesane Ordnung zum Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker oder sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“;

b. die Bestimmungen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener, insbesondere die „Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen für die Erzdiözese Paderborn“.

 

§ 2

Zweck der Stiftung

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte  Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe.

3. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung und Zuwendung von Mitteln für den gemeinnützigen Bund der Deutschen Katholischen Jugend Diözesanverband Paderborn zur Verwirklichung dessen gemeinnütziger Zwecke im Rahmen der Jugendhilfe. Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Zwecke Hilfspersonen im Sinne des § 57 Absatz 1, Satz 2 der Abgabenordung bedienen.

4. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

6. Stiftende bzw. zustiftende Personen und deren Erben bzw. Rechtsnachfolger*innen sowie die Organmitglieder erhalten – sofern sie nkht selbst steuerbegünstigt sind – keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

Erhaltung des Stiftungsvermögens

1. Das Stiftungsvermögen besteht aus der Erstausstattung von DM 300.000,00 in bar.

2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind im Rahmen ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig. Umschichtungsgewinne sind grundsätzlich dem Stiftungsvermögen zuzuordnen. Umschichtungsgewinne können auch teilweise oder in vollem Umfang zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Hierfür  ist ein satzungsgemäßer Beschluss erforderlich. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.

 

§ 4

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

2. Rücklagen können gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

3. Die Stiftung kann die Erträgnisse des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen bis zur Hälfte im Sinne des§ 58 Nr. 2 der Abgabenordnung einsetzen.

 

§ 5

Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

 

§ 6

Organe der Stiftung

1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.

2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Notwendige Auslagen werden ersetzt.

3. Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 7

Zusammensetzung des Vorstandes

1. Der Vorstand besteht aus drei Personen, die der katholischen Kirche angehören.

2. Der BDKJ-Diözesanvorstand Paderborn benennt den*die Vorstandsvorsitzende*n der Stiftung.

3. Die beiden stellvertretenden Vorsitzenden werden durch das Kuratorium der Stiftung gewählt. Dabei obliegt für eine Position das alleinige Vorschlagsrecht der Diözesanversammlung des BDKJ Diözesanverbandes Paderborn e.V.

4. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Amtsübernahme durch den neuen Vorstand fort. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird der*die Nachfolger*in  für die restliche Amtszeit vom Kuratorium gewählt.

5. Die Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund vom Kuratorium abberufen werden.

 

§ 8

Rechte und Pflichten des Vorstandes

1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch zwei seiner Mitglieder gemeinsam.

2. Der Vorstand verwaltet die Stiftung im Rahmen des Stiftungsgesetzes Nordrhein-Westfalen, der Stiftungsordnung für das Erzbistum Paderborn und dieser Satzung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

a. die Verwaltung  des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,

b. die Aufstellung eines Haushaltsplans,

c. die Abfassung des Jahresberichtes und Berichterstattung an das Kuratorium,

d. die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens im Rahmen der Beschlüsse des Kuratoriums.

e. Berichterstattung an die Stiftungsaufsicht.

3.  Der Vorstand kann – je nach Umfang der Verwaltungstätigkeit – zu seiner Unterstützung eine oder mehrere Hilfspersonen hinzuziehen und eine ihrer Tätigkeit angemessene Vergütung festsetzen.

 

§ 9

Zusammensetzung des Kuratoriums

1. Das Kuratorium besteht aus dreizehn Personen. Es setzt sich zusammen aus

a. einer aus den Reihen des Diözesanvorstandes des BDKJ­ Diözesanverbandes Paderborn e.V. zu entsendende Person,

b. einer vom Verwaltungsausschuss des BDKJ-Diözesanverbandes Paderborn e.V. zu entsendende Person,

c. fünf Personen die von der Diözesanversammlung des BDKJ­ Diözesanverbandes Paderborn gewählt sind,

d. sechs Personen aus Kirche, Gesellschaft und Wissenschaft.

2. Im Fall, dass die unter Absatz 1 c) genannten Positionen nicht besetzt sind, kann der Verwaltungsausschuss des BDKJ­ Diözesanverbandes Paderborn e.V. Personen für diese Positionen entsenden. Diese Entsendung endet mit der Wahl eines Kuratoriumsmitgliedes durch die BDKJ-Diözesanversammlung.

3. Die Mitglieder unter Absatz 1 d) des ersten Kuratoriums werden von den unter Absatz 1 a), b) und c) genannten Gremien gemeinsam benannt. Danach berufen die Mitglieder des gesamten Kuratoriums jeweils die neuen Mitglieder unter Absatz 1 d).

4. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl/Berufung ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt das amtierende Kuratorium die Geschäfte bis zur Berufung des neuen Kuratoriums fort. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied vorzeitig aus, so wird der*die Nachfolger*in für die restliche Amtszeit von dem nach Absatz 1 a), b) und c) zuständigen Gremium bzw. gemäß Absatz 3, Satz 2 von den verbleibenden Kuratoriumsmitgliedern berufen.

5. Das Kuratorium wählt aus dem Kreis der Mitglieder unter Absatz 1 b), c) und d) eine*n Vorsitzende*n. Für die Wahlentscheidung gilt§ 11 dieser Satzung entsprechend.

6. Der*die stellvertretende Vorsitzende ist das unter Absatz 1 a) benannte Kuratoriumsmitglied.

 

§ 10

Aufgaben des Kuratoriums

1. Das Kuratorium hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes Nordrhein­ Westfalen, der Stiftungsordnung für das Erzbistum Paderborn und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen und berät und überwacht den Vorstand.

2. Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören insbesondere,

a. die Entscheidung über die Richtlinien der Förderungstätigkeit und die Verwendung der Stiftungsmittel,

b. die Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 7 (3),

c. die Abberufung der Vorstandsmitglieder,

d. die Genehmigung des Haushaltsplans,

e. die Entgegennahme des Jahresberichts und des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes,

f.  die Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie die Auflösung der Stiftung  gemäß §§ 12 und 13 dieser Satzung,

g. der Erlass einer Geschäftsordnung.

 

§ 11

Beschlussfassung

1. Der Vorstand und das Kuratorium fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen, die nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Jahr stattfinden. Der*die Vorsitzende oder bei dessen*deren Verhinderung der*die stellvertretende Vorsitzende lädt die betreffenden Mitglieder schriftlich mit einer zweiwöchigen Frist unter Nennung der Tagesordnungspunkte ein oder fordert sie zur schriftlichen Stellungnahme auf.

2. Der Vorstand und das Kuratorium sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.

3. Im Falle der Stimmengleichheit gibt bei Beschlüssen des Kuratoriums die Stimme des*der Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Beschlüssen des Vorstandes ist in solchen Fällen eine einvernehmliche Entscheidung herbeizuführen.

 

§ 11a

Besondere Sitzungs- und Beschlussformate

1. Im Ausnahmefall, insbesondere bei Eilbedürftigkeit, können

a. Sitzungen der Stiftungsorgane virtuell, insbesondere als Telefon- oder Videokonferenz, durchgeführt werden;

b. Beschlüsse textlich im Umlaufverfahren gefasst werden. Über die Durchführung eines besonderen Sitzungs- und/oder Beschlussformates nach § 11a  Absatz 1. a. oder b. befindet der*die Vorsitzende des jeweiligen Organs.

2. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 11a Abs. 1. b) setzt voraus, dass

a. kein Mitglied des Stiftungsorgans dieser Form der Beschlussfassung widerspricht und

b. eine Rückäußerungsfrist von mindestens 5 Tagen gesetzt wurde. Nicht innerhalb der Rückäußerungsfrist abgegebene Voten gelten als Ablehnung. Im Umlaufverfahren gefasste Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung bekannt zu geben und im Sitzungsprotokoll zu dokumentieren.

3. Ein Umlaufverfahren ist ausgeschlossen:

a. bei Wahlen,

b. in den Fällen der§§ 12 und 13 (Satzungsänderungen oder Auflösung der Stiftung).

 

§ 12

Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann es einen neuen Zweck im Sinne des Stifters beschließen. Der neue Zweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Jugendhilfe zu liegen.

2. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums.

3. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt das Kuratorium mit einfacher Mehrheit der Mitglieder.

 

§ 13

Auflösung der Stiftung

Das Kuratorium kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen; § 12 Absatz 2 dieser Satzung gilt entsprechend.

 

§ 14

Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe im Sinne des § 2 Absatz 2.

 

§ 15

Unterrichtung der Aufsichtsbehörde

Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

 

§ 16

Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

 

§ 17

Stiftungsbehörde

1. Die Stiftung unterliegt der kirchlichen Stiftungsaufsicht nach Maßgabe des StiftG NRW i. V. m. der diözesanen Stiftungsordnung.

2. Kirchliche Stiftungsbehörde ist das Erzbischöfliche Generalvikariat in Paderborn.

3. Staatliche Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold. Oberste staatliche Stiftungsbehörde ist das Innenministerium NRW.

4. Die stiftungsrechtlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

Beschlossen in der gemeinsamen Sitzung von Vorstand und Kuratorium der Stiftung Jugendhilfe des BDKJ am 13. April 2011. Zuletzt geändert am 29.04.2021.