1. Zweck der Stiftung
I. Die Stiftung Jugendhilfe des BDKJ fördert die Jugendhilfe, insbesondere durch Beschaffung und Vergabe von Mitteln für die gemeinnützige Jugendarbeit des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ-Diözesanverband Paderborn). II.Gefördert werden Aktivitäten (Initiativen, Projekte, Maßnahmen und Veranstaltungen) des BDKJ-Diözesanverbandes Paderborn und seiner Untergliederungen sowie mit ihnen in Verbindung stehender Träger, die ihren Sitz im Erzbistum Paderborn haben.
2. Antragsstellende
I. Antragsberechtigt sind die Jugendverbände des BDKJ-Diözesanverbandes Paderborn auf diözesaner und mittlerer Ebene, die BDKJ-Regionalverbände und der BDKJ-Diözesanverband Paderborn selbst.
II. Darüber hinaus fördert die Stiftung Jugendhilfe des BDKJ auch örtliche Gruppen von Jugendverbänden des BDKJ-Diözesanverbandes Paderborn.
3. Fördervoraussetzungen
I. Ein Antrag auf Förderung einer Aktivität ist vor Beginn unter Berücksichtigung des unter Nr. 4 beschriebenen Verfahrens an das Kuratorium der Stiftung Jugendhilfe des BDKJ zu stellen.
II. Sollte der Beginn der Aktivität vor den unter Nr. 4 II. genannten Fristen liegen, ist eine Antragsstellung an das Kuratorium der Stiftung Jugendhilfe des BDKJ auf vorzeitigen Beginn möglich. Bei positivem Beschluss ist dies keine Zusage auf Förderung.
III. Antragstellende verpflichten sich, insbesondere öffentliche Zuschussmittel für die zu fördernde Aktivität zu beantragen und die Stiftungsmittel in diesem Sinne nachrangig einzusetzen.
IV. Eine angemessene Eigenbeteiligung der*des Antragsstellenden von mind. 10 % wird vorausgesetzt, sofern dies nicht anders geregelt ist. V.Eine Förderung kann für Aktivitäten mit einer Dauer von bis zu zwei Jahren erfolgen. Dauert die Aktivität länger als ein Jahr, ist nach der Hälfte der Zeit ein Zwischenbericht abzugeben.
4. Antragsverfahren
I. Förderanträge sind zu richten an das Kuratorium der Stiftung Jugendhilfe des BDKJ. Hierzu sind die seitens der Stiftung Jugendhilfe des BDKJ zur Verfügung gestellten Formulare zu nutzen. Förderanträgen können Ausschreibungen oder andere Unterlagen beigelegt werden.
II. Förderanträge sind zum 1. März oder zum 1. Oktober eines Jahres an die Stiftung Jugendhilfe des BDKJ zu richten, sofern dies nicht anders geregelt ist.
5. Bewilligungsverfahren
I. Die Stiftung Jugendhilfe des BDKJ entscheidet zweimal jährlich über gestellte Förderanträge.
II. Das Kuratorium der Stiftung Jugendhilfe des BDKJ entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges nach Antrags- und Haushaltslage der Stiftung Jugendhilfe des BDKJ über die Förderanträge und die zu vergebenden Mittel.
6. Verwendungsnachweis
I. Nach Durchführung der geförderten Aktivität, spätestens jedoch drei Monate nach Beendigung, ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Hierbei sind die seitens der Stiftung Jugendhilfe des BDKJ zur Verfügung gestellten Formulare zu nutzen.
II. Kostenbelege sind beim Antragstellenden der geförderten Aktivität über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzuhalten (in Anlehnung an den KJFöP NW) und auf Verlangen der Stiftung vorzulegen.
III. Im Rahmen der geförderten Aktivität angefertigte Dokumentationen, Auswertungen, Publikationen o.ä. sind dem Verwendungsnachweis beizulegen.
7. Mittelverwendung und Rückzahlungspflicht
I. Antragsstellende verpflichten sich zur sparsamen Mittelverwendung im Rahmen des vorgelegten Finanzplanes. Bei wesentlichen Abweichungen ist der Vorstand der Stiftung Jugendhilfe des BDKJ zu informieren.
II. Antragsstellende sind verpflichtet, den Förderbetrag zurück zu zahlen, wenn die Fördermittel nicht gemäß des Förderantrages genutzt werden.
III. Wenn nach Abschluss der Aktivität ein Ertragsüberschuss besteht, erfolgt eine anteilige Rückzahlung der Fördermittel.
IV. Der Anspruch auf eine bewilligte Förderung erlischt, wenn die Aktivität ein Jahr nach Bewilligung der Förderung nicht begonnen wird. Bereits ausgezahlte Fördermittel sind in diesem Fall zurück zu zahlen.
8. Hinweise für Förderschwerpunkte
I. Die Stiftung Jugendhilfe des BDKJ kann zeitlich begrenzt Förderschwerpunkte festlegen und eine entsprechende Förderung ausschreiben.
II. Die aktuellen Förderschwerpunkte sind:
a.) Internationale Maßnahmen
b.) Verbandsentwicklung
c.) Jugendpastorale Projekte (überregional)
III. Für die aktuellen Förderschwerpunkte gelten folgende Regelungen bzgl. der Ziele, Zielgruppen und Förderbedingungen
a.)Hinweise für internationale Maßnahmen
b.)Hinweise für Verbandsentwicklung
c.)Hinweise für jugendpastorale Projekte (überregional)
9. Sonstige Bestimmungen
I.Antragsstellende verpflichten sich, bei der Ankündigung, Durchführung und Dokumentation von geförderten Aktivitäten auf die Förderung durch die Stiftung Jugendhilfe des BKDJ hinzuweisen und das Logo der Stiftung Jugendhilfe des BDKJ in diesem Kontext zu verwenden.
Beschlossen durch das Kuratorium der Stiftung Jugendhilfe des BDKJ am 05.11.2019