Die Stiftung Jugendhilfe des BDKJ ist eine gemeinnützige Stiftung privaten Rechts und genießt die Steuerbegünstigungen gemäß §§ 51 ff. AO. Damit können Spenden und Zustiftungen, die für die gemeinnützigen Zwecke der Stiftung verwendet werden, im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Gem. § 10 b Abs. 1 S. 1 EStG können Zuwendungen (Spenden) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des §§ 52 der Abgabenordnung insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Steuerpflichtigen als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Spendenabzugsbetrag ist unbegrenzt vortragsfähig.
Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 52 AO in das zu erhaltende Vermögen einer Stiftung, können auf Antrag bei der Finanzverwaltung im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro zusätzlich zu den vorgenannten Höchstbeträgen abgezogen werden.
Wir schicken Ihnen gerne eine Zuwendungsbescheinigung für Ihre Steuererklärung zu. Bitte denken Sie daran, uns hierzu ihre Adressdaten auf der Überweisung oder per Email mitzuteilen.
Haben Sie noch Fragen? – Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf! Im Falle von konkreten Einzelfragen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden und Zustiftungen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.